finden

Einreise – Aufenthalt – Einbürgerung

1 . EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR EU - ANGEHÖRIGE NACH DEUTSCHLAND

Als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und somit „Unionsbürgerin“ bzw. „Unionsbürger“ haben Sie grundsätzlich das Recht, sich in der EU frei zu bewegen. Sie können daher grundsätzlich nach Deutschland und in jeden anderen EU-Mitgliedstaat ohne Visum einreisen und sich dort aufhalten. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizüG/EU).

Für die Einreise nach Deutschland benötigen Sie einen Ausweis (Reisepass oder Personalausweis). Bis zu 3 Monate lang können Sie sich in Deutschland ohne weitere Auflagen und Bedingungen aufhalten. Sie sind berechtigt, sich länger als 3 Monate in Deutschland aufzuhalten, wenn Sie

  • in einer Anstellung oder selbständig arbeiten,
  • eine Berufsausbildung machen,
  • mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit suchen,
  • nicht erwerbstätig sind, aber über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen (gilt auch für Studierende) oder
  • sich bereits mindestens 5 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (Daueraufenthaltsrecht).

Sobald Sie eine Arbeit gefunden haben, benötigen Sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder den Arbeitsvertrag. Mit diesem Nachweis erwerben Sie Ihr Aufenthaltsrecht.

2. DEN WOHNSITZ NACH DEUTSCHLAND VERLEGEN

Nach Ihrer Einreise ist Ihre Anmeldung bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) Ihres Wohnorts innerhalb von 2 Wochen nach Ihrem Einzug erforderlich. Sie benötigen dafür eine „Wohnungsgeber bestätigung“ bzw. „Vermieterbescheinigung“ von Ihrem Vermieter sowie Ihre Ausweisdokumente. Weitere Informationen zu den Leistungen des Einwohnermeldeamts oder Formulare zum Herunterladen,finden Sie hier.


Die Ausländerbehörde kann im Einklang mit der europäischen Freizügigkeitsrichtlinie verlangen, dass Sie Ihren Rechtsanspruch beglaubigen (§ 5a FreizügG/EU). Dafür kann sie die Vorlage bestimmter Dokumente verlangen, zum Beispiel:

  • eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,• ein Nachweis über eine selbständige Tätigkeit,
  • ein Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz bei Nicht-Erwerbstätigen,
  • bei Arbeitsuche ein Nachweis über ernstlich verfolgte Arbeitsuche mit begründeten Erfolgsaussichten.

Muss ich für die Anmeldung bei der Meldestelle meine Dokumente ins Deutsche übersetzen lassen?

Ihre persönlichen Daten werden in der Regel den Nationalpässen oder Ausweisen entnommen, hier sind keine Übersetzungen erforderlich. Familienrechtliche Verhältnisse werden jedoch regelmäßig mittels Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden (sogenannte Personenstandsurkunden) nachgewiesen und dann eingetragen. Einige EU-Länder können internationale Versionen von Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden ausstellen.

Diese internationalen Urkunden werden in den Mitgliedstaaten des Übereinkommens ohne weitere Formalitäten (Legalisations- oder Apostillevermerke) anerkannt.Urkunden aus anderen Ländern müssen im Heimatland beglaubigt werden und danach in die deutsche Sprache durch einen vereidigten Übersetzer übertragen werden. Die Beglaubigung kann entweder durch die zuständige Stelle im Heimatland (Apostille) oder durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Legalisation) erfolgen.

Achten Sie auf die Meldefrist. Wenn Sie diese versäumen,kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 1000 € drohen.

3 . AUFENTHALT VON FAMILIEN ANGEHÖRIGEN

Auch für Familienangehörige, die Sie als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin/Unionsbürger begleiten oder Ihnen nachziehen, gilt das Recht auf Freizügigkeit. Die Staatsangehörigkeit des Familien angehörigen spielt dabei keine Rolle. Als Familienangehörige gelten

  • Ehegatten,
  • eingetragene Lebenspartner/innen (Lebenspartnerschaft nach deutschem Lebenspartnerschaftsgesetz oder auf Grundlage der Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein),
  • eigene Kinder oder Enkelkinder des/der EU-Bürgers/in, Ehegatten oder Lebenspartner, die jünger als 21 Jahre sind.

Erforderlich ist ein Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis). Die Ausländerbehörde darf einen Nachweis über die familiäre Beziehung zum/r freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger/in verlangen. Außerdem kann die Ausländerbehörde die Vorlage der Meldebestätigung des/der EU-Bürgers/in anfordern.

Zum Beleg des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen stellt die Ausländerbehörde drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eine Aufenthaltskarte aus. Diese soll innerhalb von 6 Monaten ausgehändigt werden und ist in der Regel 5 Jahre gültig.

Eigene Kinder oder Enkelkinder, die älter als 21 Jahre sind,sowie Verwandte in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern etc.)dürfen nur dann mit nach Deutschland kommen, wenn die begleiteten EU-Bürger ihnen Unterhalt gewähren.

Familienangehörige, die selbst nicht EU-Bürger/innen sind („Dritt-staatsangehörige“), benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum.

4. AUFENTHALT VON NAHESTEHENDEN PERSONEN

Auch als eine dem EU-Bürger nahestehende Person können Sie ein Aufenthaltsrecht bei der Ausländerbehörde beantragen. Das ist der Fall, wenn eine enge und stabile familiäre oder partnerschaftliche Beziehung zu der Person besteht, z.B. :

  • Verwandte in der Seitenlinie (z.B. Geschwister, Onkel und Tante,Cousine/Cousin etc.), auch die Verwandten des Ehegatten oder Lebenspartners, also auch Personen, die mit dem/der EU-Bürger/in verschwägert sind,
  • minderjährige Kinder (unter 18 Jahre), die unter Vormundschaft von oder in einem Pflegekindverhältnis zum/zur EU-Bürger/in stehen,
  • Lebensgefährten eines/einer EU-Bürgers/in (ohne Bestehen einer anerkannten Lebenspartnerschaft), wenn eine belegbare, auf Dauer angelegte Gemeinschaft besteht (also eheähnlich). Die Annahme einer Eigenschaft als Lebensgefährte oder Lebensgefährtin ist stets bei Personen ausgeschlossen, die zugleich eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft führen.

Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag auf Grundlage einer eingehenden Untersuchung der jeweiligen persönlichen Umstände.

Sie kann folgende Nachweise und Dokumente verlangen:

  • den gültigen Ausweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • einen Nachweis über die (familiäre) Beziehung zum/r freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger/in
  • die Vorlage der Meldebestätigung des/der EU-Bürgers/in • den Nachweis des Aufenthaltsanlasses (z.B. Nachweis zu Unterhaltszahlungen).

Die „nahestehenden Personen“ erhalten zum Beleg des Aufenthaltsrechts eine „Aufenthaltskarte“ nach § 3a FreizügG.

 

Neben der Eigenschaft als nahestehende Person müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Es muss ein Anlass zum Aufenthalt bestehen („Aufenthaltsanlässe“).

Bei Verwandten kann das der Unterhalt durch den/die EU-Bürger/in sein oder die Pflege des Verwandten durch den/die EU-Bürger/in. Bei Lebensgefährten ist erforderlich, dass sie mit dem/der EU-Bürger/in im Bundesgebiet auf Dauer zusammenleben werden (§ 3a Absatz 1 FreizügG/EU)

5. DAUERAUFENTHALTSRECHT

Wenn Sie EU-Bürger/in sind und sich seit 5 Jahren ständig rechtmäßig entsprechend des Freizügigkeitsrechts in Deutschland aufgehalten haben, erwerben Sie ein Daueraufenthaltsrecht. Ihr Aufenthaltsrecht gilt dann unabhängig vom Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Ihr Daueraufenthaltsrecht können Sie bei der Ausländerbehörde bescheinigen lassen.

Auch Familienangehörige und nahestehende Personen erwerben ein
Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre rechtmäßig mit dem/der EU-Bürger/in in Deutschland aufgehalten haben. Ihnen wird innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt, wenn sie selbst keine EU-Bürger/innen sind.

In besonderen Fällen haben EU-Bürger/innen das Recht zum Daueraufenthalt schon vor dem Ablauf von 5 Jahren:Zum Beispiel aufgrund aufgegebener Erwerbstätigkeit bei einem Lebensalter über 65, beim Eintritt in den Vorruhestand oder aufgrund voller Erwerbsminderung etwa durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (§ 4a Absatz 2 FreizügG/EU).

6. EINBÜRGERUNG

Als Unionsbürgerin/Unionsbürger haben Sie Anspruch darauf, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erwerben, da Sie als freizügigkeitsberechtigte Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland genießen. Als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin/Unionsbürger sind Sie freizügigkeitsberechtigt, wenn Sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen (§ 4 Freizügigkeitsgesetz).

Im antragspflichtigen Einbürgerungsverfahren weisen Sie durch geeignete Dokumente nach, dass Sie die Bedingungen zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft erfüllen. Die Kenntnisse der Rechtsund Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland weisen Sie regulär durch einen Einbürgerungstest nach.

Das „Einbürgerungsportal“ der Landesregierung von Sachsen-Anhalt bietet ausführliche Informationen zum Beispiel über das Einbürgerungsverfahren, die Voraussetzungen und den vorgeschriebenen Einbürgerungstest.

 

Tip: The best contact points for questions are the municipal natural-isation authorities themselves (by e-mail or in person). When making an appointment, however, you should plan several months in advance (approx. 4 months). Appointments are usually booked online during the week after new appointments have been made available.

GUT ZU WISSEN:

Zur Einbürgerung wird generell nicht mehr die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit gefordert. Allerdings kann es sein, dass Sie nach dem Recht Ihres Herkunftslandes Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Lassen Sie sich von der Botschaft oder einem Konsulat Ihres Herkunftslandes beraten.

Die besten Anlaufstellen bei Fragen sind die kommunalen Einbürgerungsbehörden selbst (per E-Mail oder persönlich). Bei der Terminvergabe sollte man allerdings mehrere Monate im Voraus planen (ca. 4 Monate).

Die Terminbuchung erfolgt in der Regel online unter der Woche nach Freischaltung neuer Terminangebote.

Funded by:  Logos Funder