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Soziales Leben und Familie

1. LEISTUNGEN IN DER SCHWANGERSCHAFT

Für (werdende) Mütter, die in Deutschland ihren Arbeitsplatz haben, gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dieses Gesetzt schützt vor Gefahren am Arbeitsplatz und gibt ihnen einen besonderen Kündigungsschutz. So dürfen werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Geburt nur mit ihrer Einwilligung und bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt gar nicht arbeiten. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten dürfen die Mütter bis 12 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Außerdem verbietet das Gesetz bestimmte Arbeiten (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit). Wenn ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot bescheinigt, dann gilt das ebenso.

Um die Frau in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen:

  •   das Mutterschaftsgeld,
  •   den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen,
  •   das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (Mutterschutzlohn).

In Sachsen-Anhalt können Sie das amtliche Formular „Mitteilung über die Beschäftigung werdender Mütter gemäß § 5 Abs. 1 und Auskünfte gemäß § 19 Abs. 1 Mutterschutzgesetz“ für die Mitteilung der Schwangerschaft nutzen.

2. KINDERGELD

Sie können in Deutschland Kindergeld für Ihre Kinder beanspruchen, wenn Sie

  •   Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, Islands, Liechtensteins, Norwegens (EWR-Staaten) oder der Schweiz sind,
  •   in Deutschland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und somit unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind.

Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber mindestens 90 % Ihres Einkommens in
Deutschland erwirtschaften, können Sie auf Antrag beim Finanzamt als unbeschränkt einkommenspflichtig behandelt werden. Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie in Deutschland beschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, weil Sie nicht in Deutschland wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber hier sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

  • Für einen Kindergeldanspruch müssen Sie freizügigkeitsberechtigt sein. Ein Freizügigkeitsrecht haben Sie, wenn Sie etwa einer Arbeit nachgehen (nicht-selbständig oder selbständig) oder Familienangehöriger eines EU-Staatsangehörigen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 2 Nr. 2-7 FreizügG/EU). Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, ist erforderlich, dass Sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Anderenfalls sind Sie nicht freizügigkeitsberechtigt. Dies gilt auch für nicht erwerbstätige Familienangehörige.

ACHTUNG: Wenn sich Ihr Freizügigkeitsrecht ausschließlich aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU), besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt nur dann nicht, wenn Sie sich vor Beginn der Arbeitsuche bereits aufgrund eines anderen Freizügigkeitsrechts in Deutschland aufgehalten haben, z.B. weil Sie vorher bereits gearbeitet haben. In diesem Fall besteht auch für Arbeitsuchende ein Anspruch auf Kindergeld.

Kindergeld erhalten Sie in der Regel für Kinder bis zum 18. Geburtstag. Dazu gehören:

  • leibliche und adoptierte Kinder,
  • Stiefkinder,
  • Pflegekinder,
  • Enkelkinder.

Während der ersten drei Monate nach Wohnsitzverlegung oder Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn Sie in dieser Zeit keine inländischen Einkünfte haben. Dazu zählt Einkommen aus Ihrer Arbeit (nicht selbständig oder selbständig) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG).

Wenn das Kind älter als 18 Jahre ist, können Sie Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Mehr dazu in den FAQs.

Der Antrag auf Kindergeld ist von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, bei der Familienkasse zu stellen. Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro im Monat, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt das Kindergeld 250 Euro pro Monat.

ACHTUNG: Seit dem 1. Januar 2018 gelten kürzere Fristen für rückwirkende Anträge auf Kindergeld. Ab Antragseingang zahlt Ihnen die Familienkasse Kindergeld rückwirkend nur noch für die vergangenen 6 Monate.

Weitere Hinweise zum Kindergeld und zu Antragstellung (z.B. Formulare der Familienkasse) finden Sie mehrsprachig auf der Internetseite der Familienkasse.

Wenn Ihre Familie in einem anderen EU-Land lebt, muss zunächst geklärt werden, welches Land für die Zahlung von Kindergeld zuständig ist. Es kann sein, dass Sie Teilleistungen in unterschiedlichen EU-Ländern erhalten. Das hängt von Ihrer Familiensituation ab. Erfahren Sie hier mehr zu grenzüberschreitenden Fällen.

3. KINDERZUSCHLAG

KINDERBONUS

Um Familien in Zeiten außergewöhnlicher Belastungen zusätzlich zu unterstützen, gibt es für jedes Kind einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro. Dieser wurde im Juli ausgezahlt. Er wird auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet. Der Kinderbonus wird für jedes Kind gezahlt, für das im Jahr 2022 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht. Eltern erhalten den Bonus also auch für Kinder, die noch im Jahr 2022 – nach dem Auszahlungsmonat Juli – geboren werden.

KINDERSOFORTZUSCHLAG

Seit Juli erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Familien mit wenig oder keinem Einkommen groß werden, einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro. Dies gilt bis zur Einführung der Kindergrundsicherung. Den Zuschlag erhalten alle Kinder, die in Familien leben, die beispielsweise mit Hartz IV auskommen müssen, Wohngeld erhalten, einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen.

KINDERZUSCHLAG

Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen werden auch durch eine Erhöhung des Kinderzuschlags unterstützt. Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages wurde bereits zum 1. Juli 2022 im Zuge der Einführung des Kindersofortzuschlages auf 229 Euro monatlich je Kind erhöht. Um die Belastungen aufgrund der Inflation abzumildern, wird der Höchstbetrag des Kinderzuschlages ab dem 1. Januar 2023 nochmals erhöht und auf 250 Euro monatlich angehoben.

 

Eine bislang geltende fixe Höchsteinkommensgrenze gilt seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr!

4. ELTERNZEIT UND ELTERNGELD

Die Elternzeit ist ein Anspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, die ihre Arbeit gewöhnlich in Deutschland verrichten, sowie für Arbeitnehmer/innen, die im Ausland tätig sind, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Mit der Elternzeit können Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder Ihre Arbeitszeit verkürzen, um sich um Ihr Kind zu kümmern. Wenn Sie Elternzeit nehmen, sind Sie von der Arbeit freigestellt. Sie erhalten kein Arbeitsentgelt. Allerdings können Sie in der Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Voraussetzungen für die Elternzeit: Sie müssen

  •   mit dem Kind in einem Haushalt leben,
  •   das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen,
  •   während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten.

Während der Elternzeit können Sie nicht gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis ruht lediglich und Sie haben Anspruch, auf Ihre Arbeitsstelle zurückzukehren

Das Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld fängt einen Teil des fehlenden Einkommens auf, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Sie deshalb Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Der Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder ein Elternteil in Deutschland beschäftigt ist bzw. war.

Elterngeld kann von Ihnen bezogen werden, wenn Sie

  • Ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt zusammen leben,
  • Sie entweder gar nicht erwerbstätig oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig sind,
  • Sie in Deutschland leben.

Das Elterngeld müssen Sie bei Ihrer lokalen Elterngeldstelle beantragen. Die für Sie zuständige Elterngeldstelle finden Sie hier.

Das Basiselterngeld beträgt 65 % bis 100 % je nach dem Nettoeinkommen vor der Geburt. Je niedriger das Einkommen, desto höher der Prozentsatz. Es beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich. Väter und Mütter können es insgesamt für maximal 14 Monate erhalten und den Zeitraum frei untereinander aufteilen.

Ein Elternteil kann dabei mindestens 2 und höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen. Die vollen 14 Monate gibt es, wenn beide Eltern an der Betreuung des Kindes beteiligt sind und ihnen dadurch jeweils das Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens in Anspruch nehmen. Es gibt auch weitere Formen des Elterngeldes, zum Beispiel für Eltern die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten wollen (ElterngeldPlus). Mehr dazu in den FAQs.

Für alle Familienleistungen für EU-Arbeitnehmer/innen gilt: Für die Zahlung von Familienleistungen ist vorrangig das Land zuständig, in dem die Eltern arbeiten. Auch während der Elternzeit gelten Sie als beschäftigt, da Ihr Arbeitsverhältnis während dieser Zeit fortbesteht.

Wenn die Eltern in verschiedenen EU-Ländern arbeiten, ist vorrangig das Land zuständig, in dem das Kind wohnt. Es kann sein, dass der andere (nachrangige) Staat einen Differenzbetrag zahlen muss, wenn die Leistung dort höher ausfallen würde als im vorrangig zuständigen Staat.

5. KINDERBETREUUNG

Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr haben einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte (auch als Kindergarten oder „Kita“ bezeichnet) oder in einer Kindertagespflege (bei einer „Tagesmutter“ oder einem “Tagesvater“).

Dieser Anspruch auf Betreuung des Kindes gilt von seinem 1. Geburtstag bis zur Einschulung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Kind unter einem Jahr einen Betreuungsplatz bekommen (z.B. wenn die Eltern arbeiten, arbeitssuchend sind oder eine Ausbildung absolvieren).

Eltern können wählen, ob ihr Kind in einer Kindertagesstätte oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater betreut werden soll. Um einen Betreuungsplatz zu bekommen, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Jugendamt stellen.

Viele Jugendämter in Deutschland stellen entsprechende Formulare und Informationen sowie einen Überblick über die anfallenden Betreuungskosten im Internet bereit. Die Jugendämter bieten auch eine persönliche Beratung für die Eltern an und unterstützen sie bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz

Die Betreuung in einer Kindertagesstätte ist insbesondere für die Sprachkenntnisse Ihres Kindes sehr förderlich. Für Kinder und Jugendliche, die mit einer anderen Muttersprache als Deutsch aufwachsen, gibt es im Kindergarten und in der Schule besondere Sprachförderangebote in Deutsch.

In allen Bundesländern finden bereits in den Kindertagesstätten (spätestens vor der Einschulung) Sprachtests statt, um festzustellen, ob das Kind noch weiteren Deutschunterricht benötigt.

 

Wenn Sie Ihr Kind betreuen lassen möchten, müssen Sie es frühzeitig anmelden. Die Betreuungsplätze sind meist wegen der großen Zahl interessierter Eltern schnell vergeben. Viele warten mehr als 6 Monate auf einen Betreuungsplatz. Erkundigen Sie sich am besten so früh wie möglich nach freien Plätzen.

Damit wird sichergestellt, dass ein Kind dem Unterricht folgen kann. Für den schulischen Erfolg Ihres Kindes ist es wichtig, dass es gut Deutsch spricht. Nutzen Sie deshalb die Sprachförderangebote! In einigen Bundesländern ist die Teilnahme an Deutschförderangeboten für diejenigen Kinder verpflichtend, bei denen erkannt wurde, dass die Deutschkenntnisse nicht ausreichen. Informationen über die Angebote zur Deutschförderung erhalten Sie direkt im Kindergarten
oder in der Schule Ihres Kindes sowie von der Migrationsberatung und den Jugendmigrationsdiensten.

6. BILDUNGS - UND TEILHABE PAKET

Seit Januar 2011 haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe. Grundvoraussetzung ist, dass sie in Familien leben, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld und/ oder Kinderzuschlag beziehen. Diese Leistungen sind in der Regel gesondert beim Jobcenter bzw. der Kommune zu beantragen.

Die kommunalen Beratungsstellen, z.B. das Bürgerbüro oder Sozialamt, teilen Ihnen das für Ihren Wohnort zuständige Amt auf Anfrage mit. Zu den Leistungen gehören:

  • Zuschüsse für Ausflüge und Fahrten im Rahmen der Kindertageseinrichtung und der Schule,
  • Ausstattung mit Schulbedarf durch eine Pauschale von 156 Euro je Schuljahr (Schulbedarfspaket),
  • Zuschüsse für die Schülerbeförderung,
  • Zuschüsse für außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) zum Erreichen des Klassenziels bzw. eines Schulabschlusses,
  • Zuschüsse für gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule, in der Kindertageseinrichtung und im Hort,
  • sowie ein Budget zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von bis zu 15 Euro monatlich.

Die Leistungen werden in der Regel durch Gutscheine oder Direktzahlung an den Anbieter erbracht. Über Einzelheiten berät Sie gerne der zuständige Leistungsträger vor Ort.

 

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